Als Privatperson kennt das jeder: die Steuererklärung macht man entweder selbst über das elektronische Elster-Formular, man reicht sie bei einem Steuer-Hilfsverein ein oder man hat einen eigenen Steuerberater. Aber was ist als Gründer eines eigenen Unternehmens bei der Steuererklärung zu tun?
Kurz gesagt: dasselbe. Auch als Gründer muss man eine Steuerklärung einreichen. Man muss nur ein paar Dinge zusätzlich beachten, zum Beispiel einen Jahresabschluss erstellen. In einem Leitfaden erklären wir zudem die Anlage EÜR, die Sie bei Elster ausfüllen.
Welche Steuererklärung Sie als Gründer abgeben müssen, hängt hängt von der Rechtsform ab, mit der Sie sich selbstständig gemacht haben. Für jede Rechtsform gibt es unterschiedliche Regelungen. Folglich unterscheidet sich auch die Steuererklärung entsprechend. Grundsätzlich können folgende Varianten der Steuererklärung unterschieden werden:
Wenn Sie ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft gegründet haben, erfolgt die Ermittlung Ihrer Steuerzahlung über die Einkommensteuererklärung. Es stellt sich jedoch die Frage, wie Sie in der Steuererklärung das zu versteuernde Einkommen ermitteln.
In die Steuererklärung für die Einkommensteuer fließen Einkünfte aus verschiedenen Tätigkeiten ein - so bspw. Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung oder eben Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus dem Gewerbebetrieb. Für die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb nutzen Sie als Gründer bei der Steuererklärung in der Regel eine amtliche Vorlage zur Einnahmen Überschuss Rechnung.
Bei weniger als 17.500 Euro Umsatz im Jahr kann die Einnahmen Überschuss Rechnung formlos erfolgen und der Steuererklärung beigefügt werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Sie nebenberuflich selbstständig sind und nur geringe Geschäftsaktivitäten verzeichnen.
In der Steuererklärung können dann von den Einkünften verschiedene Posten abgesetzt werden, wodurch eine Verringerung der Steuerlast erfolgt.
Kapitalgesellschaften müssen die Körperschaftsteuer an das Finanzamt zahlen. Grundlage für die Ermittlung der Körperschaftsteuer ist der Gewinn oder Verlust des Unternehmens. Eng verbunden damit ist der Jahresabschluss, den das Unternehmen aufstellen muss. Allerdings wird der Jahresabschluss nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches aufgestellt. Für die Körperschaftssteuererklärung ist jedoch eine Steuerbilanz notwendig, die von der Handelsbilanz abweichen kann. Alternativ kann in der Steuererklärung auch ein Korrekturposten für Anpassung der Handelsbilanz gebildet werden.
Als Unternehmer sind Sie auch zur Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Unterjährig müssen Unternehmen monatlich die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt vornehmen. Ausgenommen von der Steuererklärung für die Umsatzsteuer, sind Gründer die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Hierbei wird die erhaltene Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer mit der gezahlten Vorsteuer verrechnet und an das Finanzamt abgeführt. Mit der jährlichen Umsatzsteuererklärung wird dann endgültig geprüft, ob die gesamte Umsatzsteuer ordnungsgemäß abgeführt wurde. Und so dient die Steuererklärung am Jahresende dazu, eventuelle Nachzahlungen oder Guthaben bzw. Rückerstattungen zu veranlassen.
Ausgenommen ist von der Steuererklärung für die Umsatzsteuer, wer als Gründer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt. Alle anderen Gründer und Selbstständigen müssen am Jahresende eine Steuerklärung zu ihrer Umsatzsteuer abgeben.
Grundsätzlich unterliegt zudem jeder in Deutschland angemeldete Betrieb der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben. Freiberufler sind grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit und müssen diese somit auch nicht in einer Steuererklärung berücksichtigen. Zudem gibt es folgende Regelungen zur Gewerbesteuer:
Weitere Details und Beispiele zur Berechnung der Gewerbesteuer finden Sie hier.
Für viele Gründer und Selbstständige ungewohnt ist die Lohnsteuer aus der Perspektive als Arbeitgeber, nicht als Arbeitnehmer. Grundsätzlich muss für alle angestellten Mitarbeiter die Lohnsteuer entrichtet werden. Dies gilt wohlgemerkt auch für das eigene Einkommen, wenn der Gründer sich selbst als Geschäftsführer beispielsweise einer GmbH anstellt. Wenn sich der Gründer als Geschäftsführer seiner Kapitalgesellschaft entlohnt, dann kann er auch eine individuelle Steuererklärung anfertigen und einreichen.
Als Unternehmen gibt man am Jahresende keine gesammelte Lohnsteuererklärung für seine Angestellten oder Mitarbeiter ab – dies macht jeder individuell in seiner eigenen Einkommensteuererklärung.
Die Frist für die Einreichung der Steuererklärung ist der 31. Mai des jeweiligen Folgejahres. Wenn Sie einen Steuerberater mit Ihrer Steuererklärung beauftragt haben, hat dieser sogar bis zum 31. Dezember des Folgejahres Zeit, die Steuererklärung für Sie einzureichen.
Die Steuererklärungen dienen zudem auch für die Festsetzung der Vorauszahlungen für die Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuer im Folgejahr. Unterjährige Abschlagszahlungen bei der Lohnsteuer und bei der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer sind bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats einzureichen, sofern Sie keine Dauerfristverlängerung beantragt haben. Lesen Sie mehr dazu hier.
Auch als Gründer und Selbstständiger kann man bei der Steuererklärung auf Unterstützung zurückgreifen. Und gerade zu Beginn einer Selbstständigkeit ist dies oft zu empfehlen, da man sich so auf die wichtigeren Themen wie Vertrieb und Akquise konzentrieren kann. Spezialisierte Steuerberater für Gründer, Start-ups und Selbstständige bieten sich hier besonders an. Aber auch spezialisierte Softwarepakete machen es Gründern und Selbstständigen leichter, sich auf ihre eigentliche Arbeit zu konzentrieren.
Nach Schluss eines Steuerjahres und Einreichung Ihrer Steuererklärung kann, muss aber nicht, die Betriebsprüfung erfolgen. Bei der Betriebsprüfung kontrolliert das Finanzamt steuerrelevante Sachverhalte in einem Unternehmen. Einer Betriebsprüfung liegt daher nicht notwendiger Weise ein Verdachtsmoment oder eine fehlerhafte Steuererklärung zugrunde. Dennoch ist es gut, wenn man als Gründer oder Selbstständiger zur Betriebsprüfung alle Dokument sauber geordnet vorliegen hat und die richtige Berechnung seiner Steuerlast nachweisen kann. Mehr zur Betriebsprüfung lesen Sie hier. Eng mit dem Thema Betriebsprüfung sind auch Aufbewahrungspflichten für Dokumente verbunden.